Satzung des Vereins „Inshuti e. V.“
Stand: 14.09.2014
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Die Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Vorstandsvergütungen
§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Die Mitgliederversammlung
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Ermächtigung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Inshuti e. V“ – Partnerschaft zwischen Haus Wasserburg, KSJ Trier und der Pfarrei Matimba, Ruanda, nach Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz: eingetragener Verein (e.V.), nachfolgend kurz Verein genannt.
(2) Sitz des Vereins ist Vallendar.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die
– Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
– Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in Matimba, Ruanda sowie zur Vertiefung von Freundschaft und Beziehung zwischen Ruanda und Deutschland:
– Schulstipendien
– Berufsausbildung
– Bau von Bildungseinrichtungen
– Finanzierung von Projekten zur Selbsthilfe zur Verbesserung der Lebenshaltung, z.B. Hilfe bei der Anschaffung von Nähmaschinen und anderen Hilfsmitteln, um den Menschen die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen
– Finanzierung von Jugend-, Frauen- und Familienseminaren
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§ 4 Die Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Einzel- und Familienmitglieder), außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Institutionen sein.
Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben nach erfolgter schriftlicher Beitrittserklärung und einer Aufnahmeerklärung durch den Vorstand. Die schriftliche Beitrittserklärung erhält Name, Anschrift und Geburtsdatum. Minderjährige müssen, um beitreten zu können, das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Juristische Personen können nur schriftlich durch das vertretungsberechtigte Organ ihren Beitritt erklären.
(2) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
(3) Bei Familienmitgliedschaft können zusätzlich zu dem Erstmitglied folgende weitere Familienmitglieder benannt werden:
(a) Ehe- bzw. LebenspartnerIn (zusätzlich mit eigener Unterschrift)
(b) Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Diese benannten Familienmitglieder haben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt, die gleichen Rechte und Pflichten wie das Erstmitglied, erhalten jedoch keine eigene Vereinspost. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlischt automatisch die Mitgliedschaft, sofern nicht eine Beitrittserklärung zur Einzelmitgliedschaft abgegeben wird.
(4) Außerordentliche Mitglieder können sein:
– Institutionen, die Angebote im Sinne der Vereinssatzung anbieten,
– Stiftungen, Sponsoren, Förderer
– Schulen und Kindergärten.
Sie erklären ihre Mitgliedschaft ebenfalls schriftlich. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(a) durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Kalenderjahres (Email nicht gültig),
(b) durch Ausschluss aus dem Verein,
(c) mit dem Tod des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins oder dem Satzungszweck zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Die Ausschlussentscheidung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung und ist abschließend.
Abweichend hiervon kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig ist. Der Vorstandsbeschluss ist mit Hinweis auf die beiden fruchtlosen Mahnungen zu begründen und abschließend.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur Beachtung der vom Verein erlassenen Satzung verpflichtet.
(2) Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass dem Verein stets ihre aktuelle Postanschrift und falls sie dem elektronischen Versand zugestimmt haben, ihre aktuelle E-Mail-Adresse vorliegt.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des am 1. Oktober fälligen Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die von der Mitgliederversammlung erlassene Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem KassenwartIn, der/dem SchriftführerIn und bis zu höchstens 6 BeisitzerInnen. Nur Mitglieder können zur Wahl stehende Ämter übernehmen.
Die KSJ Diözesanversammlung benennt aus ihren Reihen darüber hinaus ein weiteres Vorstandsmitglied. Der/die GeschäftsführerIn der Haus Wasserburg Pallottinische Jugendbildungs gGmbH benennt ebenfalls ein weiteres Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der KassenwartIn, die/ der erste und zweite Vorsitzende. JedeR von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Durch Beschluss können jederzeit Gäste zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme
zugelassen werden.
§ 9 Vorstandsvergütungen Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben und Pflichten:
(a) partnerschaftlicher Austausch
(b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
(c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
(d) Beschlussfassung über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Durchführung dieser Beschlüsse;
(e) Regelmäßige, mindestens ein jährliche Berichtspflicht über die durchgeführten und geplanten Projekte und Aktionen des Vereins und Verwendung der Mitgliedsbeiträge durch Vortrag vor der Mitgliederversammlung;
(f) die Anregung bzw. Durchführung von Veranstaltungen des Vereins.
(g) Öffentlichkeitsarbeit
(h) Akquirieren weiterer Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Eine Wahl für einzelne Vorstandsämter in Abwesenheit ist möglich, sofern die/der abwesende KandidatIn ihre/seine Bereitschaft und im Falle einer Wahl die Annahme schriftlich oder fernmündlich erklärt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit eine(n) kommissarische(n) NachfolgerIn bestimmen. Scheidet die/der VertreterIn der KSJ aus, so benennt in Abweichung dazu der KSJ-Diözesanvorstand für die restliche Amtszeit eine/einen NachfolgerIn.
Scheidet der/die VertreterIn der Haus Wasserburg Pallottinische Jugendbildungs gGmbH vorzeitig aus, kann der Geschäftsführer für die restliche Amtszeit eine(n) NachfolgerIn bestimmen.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail (Textform gem. § 126 b BGB ausreichend), Fax oder fern-/mündlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist soll sieben Tage nicht unterschreiten, soweit nicht aus Gründen der Eilbedürftigkeit eine kürzere Frist erforderlich ist. Über die Eilbedürftigkeit entscheidet die/der 1. Vorsitzende oder, bei deren/dessen Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende. Die Tagesordnung wird mit der Einberufung bekannt gegeben.
(2) Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn außer der/dem 1. Vorsitzenden oder im Falle deren/dessen Verhinderung außer der/dem 2. Vorsitzenden mindestens die Hälfte des Vorstands anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Vertretung die der/des 2. Vorsitzenden. Ungeachtet der personalen Ämter hat jedes Vorstandsmitglied nur eine Stimme. Kommt bei der Vorstandssitzung keine beschlussfähige Anzahl zusammen, ist mit gleicher Tagesordnung eine zweite Sitzung binnen einer Frist von 10 Tagen einzuberufen, die sodann ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich im Protokoll niedergelegt. Die Protokolle sind von der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen. Die/der SchriftführerIn führt eine Protokollakte, die ihrer/seinem NachfolgerIn übergeben werden soll. Bestandteile dieser Akte sollen auch die Protokolle der Mitgliederversammlungen sein.
(4) Der Vorstand trift mindestens viermal im Jahr zusammen, um über geeignete Maßnahmen im Sinne der Satzung zu beraten und zu beschließen.
(5) Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per E-Mail (Textform gem. § 126 b BGB ausreichend) oder Fax gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Form der Abstimmung erklären.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail oder Fax und soll eine Frist von vier Wochen nicht unterschreiten. Die Versendung kann in elektronischer Form stattfinden, wenn das Mitglied dieses Vorgehen in schriftlicher Erklärung an den Vorstand gestattet hat. Beim elektronischen Versand ist das Versenden in Textform (§126b BGB) ausreichend. In der Einladung ist die Tagesordnung der Versammlung enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Gleiches gilt für den elektronischen Versand bei Versendung an die zuletzt dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder an die zuletzt bekannte Fax-Nr..
(3) Jedes Mitglied kann beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Wird eine Ergänzung vorgenommen, so hat der Versammlungsleiter diese zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle anderen Mitglieder haben hier eine beratende Stimme.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(3) Zu Beginn der Versammlung ist ein(e) ProtokollantIn durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses, Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts
(c) Wahl und Entlastung des Vorstands
(d) Satzungsänderungen
(e) Erlass einer Beitragsordnung
(f) Vorschläge zur Festlegung eines Jahresprogramms
(g) Wahl von zwei KassenprüferInnen
(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(i) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
(j) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
(k) Genehmigung des Wirtschaftsplanes
(5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand aussprechen.
(6) Der Vorstand kann zu Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eine(n) andere(n) VersammlungsleiterIn wählen.
(2) Bei Neuwahlen zum Vorstand wird für die Durchführung der Wahl ein(e) WahlleiterIn bestimmt.
(3) Die Vorstandsmitglieder und KassenprüferInnen können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Die Stimmabgabe muss zwingend schriftlich erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit, abgesehen von Wahlen und Personaldebatten, zugelassen werden.
(5) Beschlussfähig ist grundsätzlich jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen des Vereins hingegen liegt die Beschlussfähigkeit nur vor, wenn wenigstens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei der Entscheidung über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein. Ist das nicht der Fall, so ist die Versammlung aufzulösen und mit einer Frist von 14 Tagen erneut eine Mitgliederversammlung anzuberaumen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7) Abweichend hierzu ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(8) Für Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist bei mehreren KandidatInnen im ersten Wahlgang diese Stimmzahl nicht erreicht worden, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Hierbei ist die/derjenige gewählt, die/der die meisten Stimmen erhält. Kommt es im zweiten Wahlgang zu Stimmengleichheit, so ist noch ein dritter Wahlgang nach demselben System wie in Satz zwei beschrieben durchzuführen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Versammlungs-leiterIn sowie von der/dem ProtokollantIn durch Unterschrift bestätigt wird. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung/Zweckänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird an alle Mitglieder versandt. Die Versendung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn das Mitglied dieses Vorgehen in schriftlicher Erklärung an den Vorstand gestattet hat. Bei der Versendung des Protokolls in elektronischer Form ist Textform im Sinne des § 126b BGB ausreichend.
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
(a) auf Beschluss des Vorstandes,
(b) auf mit schriftlichen Gründen versehenen Antrag eines Zehntels der Mitglieder.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14, Abs. 7 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Haus Wasserburg Pallottinische Jugendbildungs gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Ermächtigung
Sollte das Finanzamt zur Wahrung der Steuervergünstigung des Vereins oder das Registergericht eine Anpassung der Satzung aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften verlangen, so ist der vertretungsberechtigte Vorstand berechtigt, die Änderung zu beschließen und zur Eintragung zu bringen. In diesem Fall ist die Änderung den Mitgliedern in Schriftform unverzüglich mitzuteilen, eine Mitgliederversammlung hierzu ist nicht erforderlich. Die Mitteilung in elektronischer Form ist zulässig, sofern das Mitglied dem Verein diese Vorgehensweise durch schriftliche Erklärung an den Vorstand gestattet hat. Bei der Versendung in elektronischer Form ist Textform im Sinne des § 126b BGB ausreichend.
Der geschäftsführende Vorstand:
Martina Abts, 1.Vorsitzende
Bernhard Rasch, 2.Vorsitzender
Inge Schneider, Kassenwartin